EU-BEITRITT BULGARIENS ZUM 1. JANUAR 2007

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Stellungnahme der Tierschützer, welche in der Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines Entwurfes zum ersten Tierschutzgesetz in Bulgarien teilnehmen

 

Mit Bedauern stellten wir fest, dass die durch die Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines Entwurfes zum ersten Tierschutzgesetz in Bulgarien gemeinsam erstellten und koordinierten Texte in unserer Abwesenheit und ohne unser Wissen geändert wurden.

 

Die so vorgenommenen Änderungen betreffen:

 

  1. Die Methoden zur Verringerung der Population der herrenlosen Tiere;
  2. Die Einführung des Begriffes „Tierheim“ bzw. die vorgesehene Pflicht der Gemeindeverwaltungen, Tierheime für die herrenlosen Tiere zu errichten;
  3. Die Anzahl Tiere, welche in Privathaushalten gehalten werden dürfen.

 

Gemäss diesen, ohne unser Wissen und Einverständnis geänderten Gesetzentwurftexten, wird folgendes vorgesehen:

 

  1. Euthanasie der herrenlosen Hunde nach einer 7-tägigen Aufenthaltsfrist in den Gemeindeisolatoren, wobei die Prozedur des Fangens und Isolatoraufenthalts mit anschliessender Euthanasie der herrenlosen Hunde künftig nur ausserhalb der Jagdgebiete zur Anwendung kommen soll. Dadurch wird der Abschuss von herrenlosen Tieren innerhalb der Jagdgebiete genehmigt, denn man bedenke: In der Republik Bulgarien sind fast ausnahmslos alle Territorialbereiche ausserhalb der Ortschaften und Siedlungen Jagdgebiete;
  2. Der Begriff „Isolator“ sowie die Pflicht der Gemeinden, „Isolatoren“ für die Massenvernichtung der herrenlosen Hunde zu errichten, bleiben erhalten;
  3. Die Rechte der bulgarischen Bürger werden eingeschränkt durch das Verbot, nicht mehr als drei Hunde oder drei Katzen in ihren eigenen Wohnungen zu halten;
  4. Der Einsatz von mobilen Kastrationskliniken (als Massnahme zur Minderung der Population der Strassentiere) wird gestrichen.

 

Die konkreten Änderungen des Gesetzentwurfes lauten wie folgt:

 

Art. 49 wird mit einem neuen, dritten Absatz mit nachfolgendem Wortlaut ergänzt:

„Die Haltung von mehr als 3 Tieren, unabhängig welcher Art sie angehören, in einer Behausung Typ „Appartement“ wird untersagt.“

Der neue, abgeänderte Gesamttext des Art. 49 lautet somit wie folgt:

«Art. 49

(1) Bei der Haltung von Hunden und Katzen in Wohnräumen in Mehrfamilienhäusern mit geteiltem Etagenwerkeigentum ist der Halter verpflichtet, den Tieren eine Lebensraumfläche gemäss ihrer Grösse zur Verfügung zu stellen:

  1. Für Hunde:

a)      bei kleinrassigen Tieren bis 10 kg – mindestens 10 m2;

b)      bei mittelrassigen Tieren bis 25 kg – mindestens 15 m2;

c)      bei grossrassigen Tieren über 25 kg – mindestens 19 m2.

  1. Für Katzen – mindestens 12 m2;

(2) Die Lebensraumfläche für die Tiere wird auf die gemeinsame, mit den Haltern geteilten Wohnraumfläche, berechnet;

 

(3) Die Haltung von mehr als 3 Tieren nach Abs. 1, unabhängig welcher Art sie angehören, in einer Behausung Typ „Appartement“ wird untersagt.»

 

Im Art. 58, Abs. 1 wurde der Text „ausserhalb der jagdwirtschaftlichen Rayons“ und somit lautet der Text folgendermassen:

 

«Art. 58

(1)      Die Gemeindevertretungen haben Programme zur Verringerung der Anzahl streunender Hunde ausserhalb der jagdwirtschaftlichen Rayons zu genehmigen und finanzielle Mittel zu diesem Zweck vorzusehen…»

 

Im Art. 59 wurde nebst dem Begriff „Tierheim“, den Begriff „Isolator“ hinzugefügt. Ebenso wurde der Einsatz von mobilen oder stationären Kastrationskliniken als Massnahme zwecks Verringerung der Anzahl der herrenlosen Tiere gestrichen. Somit lautet der abgeänderte Artikeltext nun folgendermassen:

 

«Art. 59

(1)       Die herrenlosen Hunde sind in nach Art 137, Abs. 1 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit registrierten Tierheime und Isolatoren unterzubringen;

(2)       Die Isolatoren und Tierheime sind entsprechend von den Gemeindeverwaltungen und von den Tierschutzorganisationen, die nach dem „Gesetz für juristische Personen mit nicht-wirtschaftlichen Zielen“ (GJPNWZ) registriert worden sind, zu bewirtschaften;

(3)       Jede Gemeindeverwaltung hat Isolatoren zu errichten, sofern auf ihrem Gebiet mindestens 800 Heimtiere (Hunde) registriert worden sind;

(4)       Zuständig für die Tätigkeit der Isolatoren nach Abs. 3 sind die Bürgermeister;

(5)       Die Tierschutzorganisationen können eigene Tierheime für die herrenlosen Tiere gründen;

(6)       Jedes Tierheim und Isolator hat die zur Adoption angebotenen Tiere durch geeignetes Informationssystem der Bevölkerung kundzutun. Dieses Informationssystem soll die Errichtung einer Internetseite und Medienpublikationen einschliessen. »

 

Im Art. 61 wurde ebenfalls nebst dem Begriff „Tierheim“, auch „Isolator“ hinzugefügt:

 

«Art. 61

(1)    Die Bürgermeister und die Tierschutzorganisationen, welche Isolatoren und Tierheime betreiben, müssen:

  1. Einen Leiter des Isolators und des Tierheims, der über einen Hochschulabschluss verfügt, einstellen;
  2. Einen Tierarzt für die veterinärmedizinische Betreuung der Tiere einstellen;
  3. Das erforderliche Hilfspersonal engagieren;
  4. Den freien Zutritt der Bevölkerung zum Isolator und zum Tierheim sicherstellen;
  5. Bedingungen zur öffentlichen Beaufsichtigung des Tierheimsbetriebes schaffen;
  6. Ein Notrufdienst zwecks Meldung von verletzten Tieren sicherstellen.

 

(2)    Die Personen nach Abs. 1, Ziffer 1, 2 und 3 verfügen über ein Zertifikat für einen abgeschlossenen Ausbildungskurs hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen.»

 

Im Art. 64 werden die Bedingungen für die Aufnahme von Hunden in einem Tierheim aufgezählt, ohne dabei ausdrücklich zu erwähnen, dass diese Bestimmungen auch für die Aufnahme in den Gemeindeisolatoren gültig sind.  Dadurch fehlt eine gesetzliche Reglementierung der Arbeit der zitierten Gemeindeisolatoren. Der Text des besagten Art. 64 lautet wie folgt:

 

«Art. 64

(1)   Die Hunde sind in den Tierheimen gemäss den Tierschutzbestimmungen aufzunehmen;

(2)   Bei der Aufnahme eines Tieres ist eine Prüfung auf Identifikation eines allfälligen Eigentümers sowie eine klinische Untersuchung des Tieres durchzuführen und sofern erforderlich – eine Laboruntersuchung, deren Ergebnisse im Ambulantbuch des Tierheims zu vermerken sind;

(3)   Den kranken und verletzten Tieren ist veterinärmedizinische Hilfe zu leisten;

(4)   Während des Tierheimaufenthaltes sind den Hunden ausreichend Futter, Wasser, Bewegungsfreiheit und Ruhemöglichkeit zu gewährleisten.»

 

Im Art. 65, Abs. 1 und 2, werden die Isolatoren erneut nicht erwähnt. Dies veranlasst zur Schlussfolgerung, dass man die dort eingesperrten Hunde nicht zur Adoption anzubieten gedenkt, sondern nur die Tötung nach 7 Tagen Aufenthalt vorsieht. Die eigentliche Änderung des Art. 65 bezieht sich auf den 3. Absatz - der abgeänderte Text lautet wie folgt:

 

«Art. 65

(1)        Die im Tierheim aufgenommenen Hunde sind zu kastrieren, gegen Parasiten zu behandeln und gegen Tollwut zu impfen;

(2)        Die Tiere nach Abs. 1 sind Personen, die sie halten möchten, kostenlos abzugeben und nach Art. 174 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit zu registrieren;

(3)        Die Hunde, welche gemäss Abs. 2 von Personen nicht übernommen werden, sind nach Ablauf einer 7-tägigen Aufenthaltsfrist in einem Isolator zu euthanasieren.»

 

Im Art. 66 wird wieder einen Unterschied zwischen dem Begriff „Tierheim“ und dem Begriff „Isolator“ gemacht. Der Artikeltext lautet wie folgt:

 

«Art. 66

Euthanasie der im Isolator aufgenommenen Hunde ist, nebst den Fällen nach Art. 65, Abs. 3, auch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Art. 179, Abs. 3, Ziffer 1, 2 und 4 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit zuzulassen. Der Euthanasieentscheid wird nach einer entsprechenden Diagnose nach erfolgter klinischer und Laboruntersuchung getroffen.»