EU-BEITRITT BULGARIENS ZUM 1. JANUAR 2007

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Stellungnahmen/Anträge der Direktionen des Ministeriums für Landwirtschaft und Wälder hinsichtlich des Tierschutzgesetzentwurfes

 

Stellungnahme/Antrag der Nationalen Verwaltung der Wälder:

Im Art. 58 soll nach dem Wort „Hunde“ folgender Text eingeführt werden: „…ausserhalb der jagdwirtschaftlichen Regionen…“.

 


Stellungnahme/Antrag der Direktion „Lebensmittelkontrolle und Sicherheit“:

In den Zusatzbestimmungen soll nebst der Begriffsbestimmung für „Kastration“ auch das Wort „Sterilisation“ eingefügt und erläutert werden. Begründung des Antrages: „Kastration“ und „Sterilisation“ sind zwei verschiedene veterinärmedizinische Begriffe.

 

 

 


Stellungnahmen/Anträge der ausführenden Agentur für Selektion und Reproduktion in der Tierzucht:

  1. Im Artikel 9, Abs. 1 sollen die Texte nach Punkten 10, 21 und 24 präzisiert werden.
    Punkt 10:
    Gilt die Verwendung von Tieren für Filmaufnahmen, Werbung und Schaustellung als Tierquälerei und was wird unter „Schmerzen, Leiden, Schäden oder Stress“ bei diesen Tätigkeiten verstanden?

Punkt 21: Welche Hufeisen sind schädlich?

Punkt 24: In welchen Fällen ist das Entfernen von Krallen, Zähnen sowie das Durchtrennen/Entfernen der Stimmbänder erforderlich und wann ist dies Tierquälerei? (Beispiel: Bei manchen Tierarten werden bei der Geburt die Zähne des neugeborenen Tieres entfernt.)

 

  1. Der Titel des 3. Abschnitts des 2. Kapitels („Bewegungsfreiheit, Füttern und Tränken“) soll mit dem Wort „Verkauf“ ergänzt werden; somit soll der Titel wie folgt lauten: „Bewegungsfreiheit, Füttern, Tränken und Verkauf von Tieren“. Im Entwurf ist nur der Verkauf von Tieren in Tierhandlungen (Zoogeschäften) berücksichtigt. Es soll einen zusätzlichen Artikel geschaffen werden, welcher die erforderlichen Dokumente zum Verkauf eines Tieres behandelt.

 

  1. Kapitel 3, (Fünfter Abschnitt: Transport von Tieren), Art. 46, Abs. 3: Das Ministerium für Transport soll in den Fällen von Autotiertransporten ebenfalls erwähnt werden. 

 

  1. Art. 51 soll mit einem zweiten Absatz wie folgt ergänzt werden: „Die Hundehalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu erziehen, sodass diese die anderen Einwohner des (gleichen) Stockwerks in Bezug auf Ruhe und Hygiene nicht stören.“

 

 


Stellungnahmen/Anträge der Hauptdirektion „Strukturpolitik“:

1.      Kapitel 7, Abschnitt „Zusatzbestimmungen“ soll eine Begriffsbestimmung des im Art. 1, Abs. 2 verwendeten Begriffs „ethologischen Bedürfnisse“ beinhalten.

 

2.      Kapitel 3, Punkt 3: Der vorliegende Text „Die Tätigkeiten, welche als grausames Verhalten gegenüber den Tieren gelten und die verbotenen Eingriffe“ soll wie folgt überarbeitet werden: „Verbotene Eingriffe und Tätigkeiten, welche als grausames Verhalten gegenüber den Tieren gelten“.

 

3.      Im Art. 5, Abs. 2 soll folgenden Text eingefügt werden: „Die Fachgymnasien und Hochschulen, welche veterinärmedizinische Spezialisten, Agronom-Züchter, Biologen….“

 

4.      Art. 9, Abs. 2, Punkt 2: «Als Tierquälerei gilt:.. die fahrlässige Tötung eines Tieres» Wir erachten diesen Text als unkorrekt. Sofern er angenommen wird, würde dadurch die Möglichkeit geboten werden, (eigentlich) unschuldige Menschen, die den Tod eines Tieres auf fahrlässigerweise verursacht haben, mit strafrechtlichen und finanziellen Sanktionen zu verhängen.

 

5.      In Art. 9, Abs. 2, Punkt 2 soll den Text näher erläutert bzw. ergänzt werden, zum Beispiel so: „… ausgenommen in den Fällen, in welchen dies für die Arbeit mit dem Tier unerlässlich ist.“ Begründung: Die Verwendung eines Nasenrings bei Rindern und Bullen zwecks Führen der Tiere (ist unerlässlich).  

 


Anträge der Direktion „Züchterei“:

  1. Im Art. 5, Abs. 3 soll das Wort „genehmigten“ (Programmen) durch das Wort „abgestimmten“ ersetzt werden.

 

  1. Es ist nicht möglich, Tierhandlungen/Zoogeschäften nach Art. 137 des Gesetzes für Veterinärmedizinische Tätigkeit zu registrieren, da mit dem Begriff „Züchterei“ eine Anstalt gemeint ist, die für temporäre oder dauerhafte Tierhaltung genutzt wird; eine Tierhandlung hingegen ist eine Einrichtung für Direkthandel mit Tieren. Wir schlagen deshalb vor, die Voraussetzungen und Ordnungsbestimmungen für die Tierhandlungen mittels einer Verordnung festzulegen.

 

  1. Aufgrund der beachtlichen Anzahl Beschwerden, die beim Ministerium für Landwirtschaft und Wälder, beim Ministerrat sowie bei der Volksversammlung eingegangen sind und die Hunde- und Katzenhaltung in den Wohnungseinrichtungen Typ „Appartement“ betreffen, möchten wir hiermit einen Antrag diesbezüglich stellen. Wir beantragen, einen Text im Gesetz zu integrieren, der nicht nur die Raumfläche für Hunde- und Katzenhaltung, sondern auch die Anzahl solcher Tiere, die in der Wohnungseinrichtung Typ „Appartement“ gehalten werden dürfen, berücksichtigt.

 

  1. Für Art. 53, Abs. 1 schlagen wir einen neuen Wortlaut vor, nämlich: „Jede Gemeinde hat eine elektronische Datenbank für die registrierten Hunde zu führen und die Nationale Veterinärmedizinische Behörde (NVMS) muss diese Einträge in der Folge in einer nationalen Datenbank zusammenfassen.“

 

  1. In den Zusatzbestimmungen soll eine Begriffsbestimmung für das Wort „Tierheim“ eingefügt und erläutert werden.

 

  1. Kapitel 6, Abschnitt 2: Durchführung und Kontrolle (Art. 78, Abs. 1): Die Kontrolle ist nicht nur ausschliesslich durch die NVMS auszuüben. Mit der Kontrolle (der Durchführung) des Gesetzes sollen der Minister für Landwirtschaft und Wälder, der Minister für interne Angelegenheiten sowie die Gemeindebürgermeister beauftragt werden, wobei die Kontrollfunktionen der zentralen und territorialen Legislativorgane klar und exakt zu definieren sind.

 

  1. Art. 59, Abs. 4: Der Text soll wie folgt geändert werden: „Die Bürgermeister der Gemeinden haben mit der Organisation der Tierheimtätigkeiten eine von ihnen bevollmächtigte Person zu beauftragen.“

 

  1. Im Art. 59, Abs. 6, soll der Begriff „mobiles Ambulatorium“ gestrichen werden. Begründung: In der Verordnung Nr. 59 vom 09.05.2006 für die veterinärmedizinischen Bestimmungen (Abschnitt 2, Art. 6) sind keine Bestimmungen für „mobile Ambulatorien“ festgelegt. Im zitierten Art. 6 sind die Bestimmungen für Veterinärkliniken und Ambulatorien als Mindestvorschriften festgelegt, welche die Bedingungen für veterinärmedizinische Hilfeleistung unter Berücksichtigung der Tierschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen darstellen.

 

 


Anträge der juristischen Direktion:

1.      Allgemeines:

1.       Die Funktionen des Ministeriums für Umwelt und Gewässer hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen (in Bezug auf die nach Art. 30 und Art. 78, Punkt 2 zugeordneten Rechtsbefugnisse) sind nicht klar formuliert.

2.       Es ist  nicht eindeutig, wie viele und welche Register zu führen sind, sowie unter welchen Bedingungen, in welcher Reihenfolge und welcher Art die Informationen in diesen Registern einzutragen wären.

3.       Es soll konkret festgehalten werden, welche administrativen Vergehen mit welchen administrativen Strafen geahndet werden.

4.       Der Gesetzentwurf soll mit dem Gesetz für die Veterinärmedizinische Tätigkeit detaillierter abgestimmt werden.

5.       In Übereinstimmung mit den Auflagen nach Art. 2a des Gesetzes für Normativakten schlagen wir vor, der vorliegende Gesetzentwurf zusammen mit dem dazugehörigen Argumentarium zur Durchsicht/Stellungnahme an die nachfolgenden Institutionen weiterzuleiten: das Ministerium für interne Angelegenheiten, das Ministerium für Umwelt und Gewässer, das Verteidigungsministerium, das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, die Kassationsstaatsanwaltschaft, die Nationale Veterinärmedizinische Behörde, die Nationalversammlung der Gemeinden der Republik Bulgarien, an die Hochschulen mit Bezug zu den Tierschutzbestimmungen, an die Organisationen der Varieté- und Zirkusartisten sowie an den Zoo Sofia.

                  II.      Konkrete Bemerkungen:

1.      Wir schlagen vor, Art. 2 zu streichen.

2.      Wir beantragen, Punkt 2 des Art. 3 in Bezug auf „Einhaltung der artgemässen Tierhaltung“ zu revidieren.

3.      Wir beantragen, den Text unter Buchstabe „e“ im Punkt 2 des Art. 3 in Bezug auf die Begriffsbezeichnung „Beschwerden“, entweder genauer zu erläutern oder zu revidieren.

4.      Wir schlagen vor, Art. 4 so zu revidieren, dass eine Aufgabepflicht der Organe der Exekutiven und der Gemeindeadministration zur Ausführung der im Artikel vorgesehenen Massnahmen geschaffen wird. Ebenfalls sollen die konkreten Ausführungsorgane, sowie die Art ihrer Unterstützung bei der Durchführung der Massnahmen, bestimmt werden.  

5.      Wir schlagen vor, im Art. 5 eine Aufgabepflicht des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft in Bezug auf Teilnahme bei der Ausarbeitung der Tierschutz-Bildungsprogramme der Grundschulen zu schaffen.

6.      Wir beantragen, den Ausdruck „bei Bedarf“ im Art. 7 zu streichen.

7.      Wir schlagen vor, Art. 8 und 9 so zu revidieren, dass sie mit den Verboten nach Art. 151 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit abgestimmt sind, diese aber nicht wiederholen.

8.      Wir beantragen, Punkt 23 im Abs. 2 des Art. 9 zu streichen.

9.      Wir schlagen vor, Abs. 3 des Art. 9 und Abs. 1 des Art. 10 in einem neuen, separaten Artikel miteinander zu verknüpfen.

10.  Wir schlagen vor, Abs. 2 des Art. 10 in einen neuen, separaten Artikel umzuwandeln.

11.  Wir beantragen eine entsprechende Ergänzung des Abs. 1 des Art. 13 mit folgender Begründung: Das Recht, Tiere zu halten, gilt nicht nur für physische Personen über 18 Jahre, sondern beispielsweise auch für Zuchtvereinigungen sowie für weitere juristische Personen mit Bezug zur Tierhaltung.

Des Weiteren schlagen wir vor, die Begriffsbestimmungen „Eigentümer“ und „Tierhalter“ in Bezug auf Abs. 2 des Art. 13 einzeln zu erläutern; dasselbe gilt für die Texte der administrativen Strafverordnungen.

12.  Wir beantragen, Abs. 1 des Art. 18 wie folgt zu ergänzen: „… Wer ein krankes oder verletztes Tier findet, ist verpflichtet…“

13.  Wir sind der Ansicht, dass gemäss derzeitigem Wortlaut des Abs. 2 des Art. 19, einen Widerspruch zwischen den Verpflichtungen des Tierhalters und den Möglichkeiten der Tiere, ihre natürliche Verhaltensweise auszuüben, entstanden ist.

14.  Wir sind der Ansicht, dass die Position der Absätze 2 und 3 des Art. 20 korrekterweise im vierten Abschnitt („Räumlichkeit und Ausstattung der Tierunterkünfte, allgemeine Anforderungen“) wäre.

15.  In Bezug auf die Verwendung der Begriffe „Primaten“ und „Wildkatzen“ im Art. 28, Abs. 1, beantragen wir die Erläuterung dieser Begriffe im Art. 1 der Zusatzbestimmungen.

16.  Wir beantragen folgende Ergänzung des Abs. 1 des Art. 29: Nach dem Wort „Tiere“, den Ausdruck „… ohne die im Art. 28 vorgenannten (Tiere)…“, einzufügen.

Des Weiteren schlagen wir vor, den Text im Punkt 8, Abs. 2, Art. 29 zu revidieren, da gemäss derzeitigem Wortlaut unklar ist, wie und wodurch die permanente Kennzeichnung ausgeführt wird.

17.  Wir schlagen vor, Art. 31 zu revidieren.

18.  Wir schlagen vor, Abs. 3 des Art. 33 zu revidieren. Begründung: Da die Genehmigung bzw. die Ablehnung durch die Hauptverwaltung der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde (NVMS) in schriftlicher Form ausgestellt werden muss, so obliegt diese Aufgabe der Leitung der NVMS.

19.  In Bezug auf die Verwendung des Begriffs „Wildsäugetiere“ in Art. 36: Wir beantragen seine Erläuterung im Art. 1 der Zusatzbestimmungen.

20.  Bezüglich Abs. 2 des Art. 37 schlagen wir folgende Revidierung vor: Nach den Worten „… bei der entsprechend zuständigen RVMS…“ sollen die Worte „… innert einer Frist von nicht weniger als (7 Tage)…“ eingefügt werden.

Wir sind der Ansicht, dass im Art. 37 erläutert werden soll, unter welchen Bedingungen die Veranstaltungen nach Abs. 1 organisiert und durchgeführt werden dürfen, sowie welche Unterlagen für ihre Genehmigung nötig sind. Hierfür kann gegebenenfalls eine spezielle Verordnung vorgesehen werden.

21.  Art. 40, Abs. 1: Wir beantragen, die Berufung einer gesetzlichen Delegation vorzusehen, welche die Voraussetzungen zur Durchfügung der Ausbildungskurse gemäss Art. 40, Abs. 1 festlegt. 

22.  Abs. 1 des Art. 41 soll revidiert werden, um dadurch die Besitzer der Tierhandlungen zu verpflichten, das erwähnte Infomaterial (hinsichtlich artgerechter Tierhaltung) zu erwerben und es verfügbar zu machen.

Wir schlagen vor, Abs. 2 des Art. 41 zu streichen.

23.  Wir beantragen die Harmonisierung zwischen den Bestimmungen nach Abs. 2 des Art. 42 und Abs. 1 des Art. 29.

24.  Wir beantragen die genaue Erläuterung der Anordnung nach Buchstabe „b“, Punkt 1, Art. 43.

25.  Wir schlagen vor, am Ende des Textes des Art. 45, folgende Ergänzung anzubringen: („Veröffentlicht in der Staatszeitung, Ausgabe 17/2006.“)

26.  Wir sind der Ansicht, dass Art. 46 und Art. 47 des vorliegenden Entwurfes mit den Art. 161 bis/mit Art. 168 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit (Kapitel 7: Schutz und humanes Verhalten gegenüber Tieren) harmonisiert werden sollen.

27.  Wir schlagen vor, die Anordnung nach Abs. 3 des Art. 46 so zu revidieren, dass die ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen in den Fällen von Verzögerungen von Tiertransporten gemäss derzeitiger Fassung entfallen kann.  

28.   Wir beantragen, Art. 49 in Bezug auf den Ausdruck «Behausung Typ „Appartement“» zu revidieren; ausserdem ist zu erläutern, ob die Lebensraumfläche, welche der Grösse des gehaltenen Tieres entsprechen muss, als Zusatzraum zur Verfügung zu stellen ist.

Es ist zudem zu erläutern, wie die Kriterien nach Punkt 1 und Punkt 2 des Art. 49 bestimmt worden sind. Was wird unternommen, falls das Appartement des Tierhalters den Kriterien nach Punkten 1 und 2 nicht entspricht?

29.  Wird das allfällige Züchten von Heimtieren, das im Art. 52 erwähnt wird, in Zusammenhang mit den Voraussetzungen nach Art. 49 stehen? Wie sollen die Voraussetzungen zum Züchten nachgewiesen werden?

30.  Wir schlagen vor, die Anordnung nach Abs. 4 des Art. 52 mit Art. 174, Abs. 3 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit zu harmonisieren. Ebenso ist festzulegen, wie die zuständige Regionale Veterinärmedizinische Behörde (RVMS) zu bestimmen ist.  

31.  Im Art. 54 ist zu erläutern, nach welchen Richtlinien der Datenbankzugriff gewährleistet wird.

32.  Wir schlagen vor, die Organe nach Abs. 2 des Art. 58 gemäss dem Gesetz für die lokale Selbstverwaltung und die lokale Administration (GLSLA) zu präzisieren.

Des Weiteren beantragen wir, Abs. 3 des Art. 58 wie folgt zu revidieren: „Die nach dem Gesetz für juristische Personen mit nicht-wirtschaftlichen Zielen (GJPNWZ) registrierten Tierschutzorganisationen können sich an der Ausarbeitung und Durchführung der Programmen nach Abs. 1 beteiligen.“

33.  Abs. 6 des Art. 65 ist wie folgt zu revidieren: „Die Tierheimleitung hat die Daten nach Abs. 3 an den Bürgermeister der Gemeinde weiterzuleiten.“ 

34.  Es ist näher zu erläutern, was der Register nach Art. 72 enthalten muss.

35.  Wir schlagen vor, Art. 73 mit Art. 65 zu harmonisieren, sowie darzulegen, wie die Fortpflanzungsfähigkeit blockiert werden soll.

36.  Nach dem derzeitigen Text des Art. 74 ist nicht klar definiert, was zu unternehmen ist, falls ein Hund erneuert gefangen und im Tierheim untergebracht wird. Wie wird nachgewiesen, welche Tiere eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und anderen Tieren darstellen? Wie wird mit solchen Tieren nach ihrem Fangen und Unterbringen vorgegangen?

37.  Es ist zu klären, ob juristische Personen mit nicht-wirtschaftlichen Zielen berechtigt sind, öffentliche Kontrolle der Vollziehung des Tierschutzgesetzes auszuüben, auch falls ihre Statuten keine Tierschutztätigkeit vorsehen. Falls nein, so ist die Kontrolle nach Art. 76 nicht als „öffentlich“, sondern als „spezialisiert“ zu bezeichnen.

38.  Wir sind der Ansicht, dass in Bezug auf die Organe, welche die Tierschutzkontrolle durchzuführen haben, gewisse Unklarheit besteht. Gemäss Art. 5 der Übergangs- und Schlussbestimmungen obliegt der Vollzug des Gesetzes dem Minister für Landwirtschaft und Wälder; nach Art. 78 sind jedoch noch 3 weitere Kontrollorgane vorgesehen, nämlich das Ministerium für Umwelt und Gewässer, die NVMS und die diversen RVMS. Es soll deshalb präzisiert werden, welche Institutionen für die regelmässige und welche für die allgemeine Kontrolle der Tierschutzbestimmungen zuständig sind.

a)      Wir schlagen vor, die konkreten Befugnisse des Ministeriums für Umwelt und Gewässer, sowie derjenigen der NVMS hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen, im Wortlaut des Art. 78 zu erläutern und die entsprechenden Anordnungen entsprechend zu revidieren.

b)      Im Abs. 3 des Art. 78 wird festgehalten, dass die Tierschutzkontrolle den Tierschutzinspektoren der NVMS obliegt. Es ist jedoch unklar, welche Kontrolle durch das Ministerium für Umwelt und Gewässer auszuüben ist und welche Abteilungen dafür zuständig sind.

c)      Im Punkt 1 des Abs. 4 des Art. 78 werden die RVMS erwähnt, vorgängig jedoch die NVMS. Es ist demnach zu präzisieren, welche Behörde wofür zuständig ist.

d)      Die Anordnung nach Punkt 2 des Abs. 4 des Art. 78 ist zu präzisieren und entsprechend zu revidieren.

39.  Wir beantragen, Abs. 2 des Art. 79 hinsichtlich der garantierten Rechte der Bürger in Übereinstimmung mit der Verfassung der Republik Bulgarien, des Strafprozesskodexes und des Gesetzes für das Ministerium für interne Angelegenheiten entsprechend anzupassen.

40.  Wir schlagen vor, die Kontrollorgane der Exekutiven nach Art. 81, Abs. 1 genau zu bezeichnen.

41.  Die Anordnung nach Abs. 86 ist zu streichen, da sie sinngemäss die Anordnung nach Art. 81, Abs. 2 wiederholt.

42.  Abs. 2 des Art. 87 ist zu streichen.

43.  Die Anordnungen nach Abs. 88, Art. 2 sowie Abs. 2, Art. 89 sind zu präzisieren.

Des Weiteren beantragen wir, den Wortlaut des Abs. 3, Art. 88 sowie Abs. 2, Art. 89 zu revidieren.

44.  Im Art. 92 ist der Ausdruck „… oder toleriert“ zu streichen.

45.  Art. 93 ist hinsichtlich des Begriffs „Tierarzt“ zu präzisieren.

46.  Der Begriff „Tierrettungszentrum“ nach Art. 96, Abs. 2, Punkt 1 ist genauer zu erläutern.

Punkt 3, Abs. 2, Art. 96 ist hinsichtlich der Zuständigkeit der entsprechenden RVMS zu präzisieren.

47.  Wir schlagen vor, die Begriffsbestimmungen nach Abs. 1 der Zusatzbestimmungen wie folgt zu präzisieren:

a)      die Verwendung des Begriffs „Einrichtung“ im Wortlaut nach Punkt 1, 5 und 13 ist unzweckmässig und folglich zu revidieren. 

b)      Der Begriff „Zirkus“ nach Punkt 13 ist zu präzisieren.

48.  Was wird mit den Tieren nach Art. 36 hinsichtlich der Anordnung gem. Art. 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen nach dem 1. Januar 2015 geschehen?

49.  Art. 4 der Übergangs- und Schlussbestimmungen ist hinsichtlich der Kompetenzen der für die Anwendung dieses Gesetzes verantwortlichen Instanzen zu präzisieren.

50.  Im Art. 5 der Übergangs- und Schlussbestimmungen sind die weiteren Organe, welche für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig sind, aufzuzählen.

51.  Der Wortlaut des Art. 6 der Übergangs- und Schlussbestimmungen ist wie folgt zu revidieren: „Im Strafkodex werden folgende Ergänzungen vorgenommen:…“

52.  Wir schlagen vor, die Übergangs- und Schlussbestimmungen mit zwei weiteren Artikeln, nämlich Art. 7 und Art. 8, zu ergänzen. In diesen zwei neuen Artikeln sind die Änderungen/Ergänzungen des Gesetzes für das Ministerium für interne Angelegenheiten, welche sich durch die Anordnungen der Art. 10, Abs. 2; Art. 46, Abs. 3; Art. 79, Abs. 2; Art. 81; Art. 85 und Art. 86 dieses Tierschutzgesetzes ergeben, festzuhalten. Ebenfalls sind dadurch die Änderung/Ergänzungen des Gesetzes für die Zollbehörden, welche sich durch Art. 46, Abs. 3 dieses Gesetzes ergeben, festzulegen.

 


Stellungnahmen/Anträge der Gemeinde Sofia:

Dem Entwurf für das Tierschutzgesetz liegen die allgemeinen Grundsätze des europäischen Rechtssystems hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen zu Grunde. Da nach diesem Gesetz die Gemeinden beauftragt werden sollen, die Sorge und folglich auch die Finanzierung für die Unterbringung der herrenlosen Hunde in Tierheimen, ihre Haltung sowie die Erhaltung ihrer Gesundheit zu tragen, erlauben wir uns, einige Änderungen und Ergänzungen zu Ihrem Entwurf vorzuschlagen.

 

Unter Berücksichtigung aller Prinzipien der Tierschutzbestimmungen beantragen wir:

 

1.      Art. 49, Punkt 1 (Kapitel 4: Heimtiere) soll eine weitere Buchstabe („d“) beigefügt werden, mit folgendem Wortlaut: „Die Haltung von mehr als zwei Hunden ist untersagt.“. Dem Punkt 2 soll ebenfalls eine neue Buchstabe beigefügt werden („a“), mit folgendem Wortlaut: „Die Haltung von mehr als zwei Katzen ist untersagt.“

 

2.      Der Wortlaut von Art. 59 (Kapitel 5: Herrenlose Hunde) soll wie folgt angepasst werden: „… und Isolatoren..“; somit lautet der Text nach der Anpassung folgendermassen: „Die herrenlosen Tiere sind in nach Art. 137, Abs. 1 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit registrierten Tierheimen und Isolatoren unterzubringen.“

 

3.      Der Wortlaut von Art. 65 (Kapitel 5: Herrenlose Hunde) ist wie folgt anzupassen:
Abs. 3 soll gestrichen werden und an seiner Stelle ist ein neuer Artikel mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Hunde, die nicht von Personen (d.h. von ihren früheren oder von künftigen Besitzern) nach Abs. 2 aufgesucht werden, sind nach einer 7-tägigen Aufenthaltsfrist im Isolator zu euthanasieren.“

 

4.      Art. 71, Abs. 2 ist am Schluss wie folgt zu ergänzen: „…und falls eine Unterbringung unmöglich ist, zu euthanasieren.“

 

5.      In sämtlichen Artikeln des Gesetzentwurfes, welche die von den Gemeinden zu bewirtschaftenden Tierheime betreffen, ist das Wort „Tierheime“ mit dem Wort „Isolatoren“ zu ersetzen. Begründung: Die Gemeindebudgets werden unberechtigterweise damit belastet, alle Hunde zu halten, zu füttern und gesundheitlich zu versorgen bis zu ihrem natürlichen Tod.