Satzung der Tierhilfe Süden e.V. 

ACHTUNG: Änderung unseres Jahresbeitrags ab 1.Januar 2007
S A T Z U N G

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen: Tierhilfe Süden e.V.
    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München, Registergericht 12067 eingetragen.
    Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

  2. Der Sitz des Vereins ist München.

  3. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Zielsetzung
  1. Der Verein ist eine von ideellen Motiven getragene Vereinigung von Bürgern. Sein Zweck ist es, sich für die Rettung der herrenlosen Hunde und Katzen in südlichen Ländern wie z.B. Bulgarien, Griechenland, Italien, Malta und Türkei einzusetzen.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im In- und Ausland durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentlicher Kundgebungen sowie über Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere Medien mit dem Ziel, ein Umdenken zu erreichen, insbesondere auch bei der Bevölkerung der betreffenden Länder das Verantwortungsgefühl für die herrenlosen Tiere zu wecken und die in dem betreffenden Land ansässigen Deutschen zu mobilisieren. Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zur Unterstützung der Vereinsziele. Den Tierschutzgedanken zu verbreiten, durch Aufklärung, gute Beispiele und aktive Hilfe, Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken. Die Tierliebe zu fördern und sich für bessere und artgerechte Haltung sowie Pflege einzusetzen. Die Misshandlung und Quälerei abzuwehren. Organisation von Reisen in die betreffenden Länder mit Tierärzten und Helfern zur Kastration und tierärztlichen Versorgung herrenloser Tiere. Die kastrierten Tiere werden im Ohr gekennzeichnet, sodass die Bevölkerung weiss, diese vermehren sich nicht mehr.

  3. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

  4. Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts "steuervergünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden erstattet.

§ 3
Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Dies gilt auch für natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.

  2. Kündigung: Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres erklären. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

  3. Ausschluß: Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere
    a. wenn sich ein Mitglied öffentlich gegen die Ziele des Vereins ausspricht oder sich sonst vereinsschädigend verhält,

    b. wenn ein Mitglied den Verein zu parteipolitischen Zwecken missbraucht,


    c. wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

§ 4
Fördermitglieder
  1. Der Verein nimmt fördernde Mitglieder auf. Fördernde Mitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

  2. Die Bestimmungen des § 3 zur allgemeinen Mitgliedschaft gelten sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.

§ 5
Mitgliedsbeiträge
  1. Über die Höhe der Beiträge für Mitglieder und fördernde Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März für das laufende Jahr zu entrichten.

  3. Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, weil wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft nicht verhindern soll.

§ 6
Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der

    Vorsitzenden
    Schatzmeister/in
    Schriftführer/in

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle 3 Vorstandsmitglieder. Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

  5. Der Vorstand ist ermächtigt, ausländischen Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen finanzielle Unterstützung zu gewähren. Jedoch ist die finanzielle Unterstützung nur gestattet, wenn der Auftrag dem Inhalt der Satzung entspricht.

  6. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.

§ 7
Mitgliederversammlungen
  1. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen; sie soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden.

  2. Die Einladung erfolgt schriftlich durch einen einfachen Brief, und zwar 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Einladungen erfolgen an die dem Verein bekannten Mitgliedsadressen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

  3. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und Vorsitzenden unterschrieben wird.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.

  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen, genehmigt sie und erteilt dem Vorstand Entlastung.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Anträge, insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.

  9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Gegebenfalls hat die Abstimmung schriftlich zu erfolgen.

§ 8
Auflösung des Vereins
1.   Bei Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.

2.   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen einem von der außerordentlichen
      Mitgliederversammlung zu bestimmenden, rechtlich gleichgestellten, gemeinnützigen, unserer Satzung/Zielsetzung
      entsprechenden  Tierschutzverein zu.

3.   Voraussetzung für § 8, Abs. 2, S. 7 ist, dass die Gelder im Sinne  unserer Satzung entsprechend verwendet werden.

§ 9
Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.