Wichtige Infos & Adressen zur Einfuhr von Tieren

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Einreisebestimmungen:

http://www.zoll.de/e0_downloads/d0_veroeffentlichungen/z1_reisezeit_2005.pdf

Aus anderen EU-Mitgliedsstaaten dürfen Tiere einreisen, wenn sie von einem Muttertier begleitet werden oder für sie zusätzlich zum Heimtierausweis eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des Verfügungsberechtigten mitgeführt wird, dass das Tier bislang ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten wurde und nicht mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen ist

findet man unter:

http://www.bmelv.de/cln_044/nn_753012/DE/07-SchutzderTiere/Heimtiere/Heimtierausweis.html


Artikel 22

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10

a) Absatz 1 wird das Wort \"Frettchen\" gestrichen;

\"(2) Für den Handel müssen Katzen, Hunde und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(11) genügen.

 Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

Sie wollen mit Hund, Katze, Frettchen verreisen?

Hier die wichtigsten Neuerungen:

Ab dem 01. Oktober 2004 erhalten Hunde, Katzen und Frettchen mit der Tollwutschutzimpfung einen Heimtierausweis nach EU - einheitlichem Muster. Für alle Hunde, Katzen und Frettchen, die vor dem 01. Oktober 2004 geimpft worden sind, gilt eine Übergangsregelung bis zum Ablauf des Impfdatums. Wer also seinen Hund oder seine Katze z.B. im August d.J. hat impfen lassen und diese Impfung in dem bisherigen - gelben - internationalen Impfausweis eingetragen ist, kann bis zur fälligen Nachimpfung im Juli 2005 unbehelligt durch Europa reisen. Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also für Hunde, Katzen und Frettchen verwendet werden, deren Besitzer ab dem 01.10.2004 nicht mehr über die geltende (alte) Bescheinigung verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten - oder auch Drittländer - benötigen.

Reisen in Drittländer sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.

 Wo bekomme ich diesen Heimtierausweis?

 Er wird von einem niedergelassenen Tierarzt, der im Besitz einer behördlichen Ermächtigung ist, ausgestellt. Wer mit einem neuen Heimtierausweis verreisen will, auch wenn die Wiederholung der Tollwutschutzimpfung für Hund oder Katze noch nicht ansteht, der hat die Möglichkeit, bei seinem Impftierarzt die Daten zu Hund/Katze (einschließlich Tätowiernummer oder Mikrochipnummer) und Halter (Name, Anschrift) übertragen zu lassen.

 Wie sicher ist die Identifizierung des Tieres zum Heimtierausweis?

 Das Tier muss durch Tätowierung oder Mikrochip der Isonorm ISO 11785 im Zusammenhang mit ISO 11784 identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Der Impfschutz ist dann als gültig anzusehen, wenn zum Zeitpunkt des Reiseantritts die Tollwutschutzimpfung mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate zurückliegt. Hunde, Katzen und Frettchen sind erst mit einem Alter ab drei Monaten gegen Tollwut impffähig.

 Was geschieht, wenn die Einreisebedingungen nicht erfüllt sind?

 Die EU- Richtlinien sehen vor, dass Tiere, die die Einreisebedingungen nicht erfüllen,  in das Herkunftsland zurückzusenden, unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, als äußerstes Mittel, sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, zu töten sind.

 Diese Informationen sind wichtig auch für alle Reisenden, die sich als Tierpaten gewinnen lassen. Häufig werden Tiere am Flughafen Heimreisenden anvertraut, die über das geltende Recht und die Anforderungen an den Transport nicht informiert sind. Verantwortlich ist die Person, die das Tier mit sich führt oder das Tier transportiert. Alle anfallenden Kosten müssen von dieser Person getragen werden. So sind dann auch die Fluggesellschaften vom Bundesministerium aufgefordert worden, wie in den USA üblich, das Einchecken nicht einfuhrfähiger Tiere in die EU zu verhindern.

Bei der Reise in Drittländer:

Die EU hat eine zunächst vorläufige Liste von Drittländer erstellt, bei denen der Tollwutstatus dem der EU-Mitglieder entspricht. Für diese Länder gelten gleiche Regeln wie für innergemeinschaftliche Reisen (z. B. Schweiz, Norwegen).

Bei der Reise aus Drittländern:

Zugleich sind auch die Vorschriften für die Mitnahme von Tieren aus Drittländern (wie z.B. der Türkei) verschärft worden. Bei der Einreise in einen EU-Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein und einen Tollwuttiter aufweisen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Der Tollwuttiter ( Antikörper ) kann erst bestimmt werden, wenn die Tollwutimpfung mindestens 30 Tage zurückliegt, der Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens vor drei Monaten erfolgt ist und die Untersuchung von einem zugelassenen Labor durchgeführt wurde. Das bedeutet, die Tiere können frühestens im Alter von 7 Monaten mitgeführt werden.

Sonderregeln:

Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen während einer Übergangszeit von zunächst fünf Jahren u.a. einen Nachweis über einen schützenden Titer nach der Tollwut-Impfung verlangen.

Öffnungszeiten für ein amtstierärztliches Gesundheitszeungis:

Mo-Fr. 08:00 bis 09:00 Uhr
Heinrich-Ehrhard-Str. 61 40468 Düsseldorf
Tel: 0211 89-93242
Fax: 0211 89-29126

Drittländer:

 VERORDNUNG (EG) Nr. 592/2004 DER KOMMISSION  vom 30. März 2004  zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates  hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten  (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 21, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist vor dem 3. Juli 2004 eine Liste von Drittländern zu erstellen. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, muss ein Drittland seinen Tollwutstatus nachweisen und belegen, dass es bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, die Überwachung, Veterinärdienste sowie die Verhütung und Bekämpfung der Tollwut erfüllt und über eine Regelung für Tollwutimpfstoffe verfügt.

(3) Um unnötige Störungen bei der Verbringung von Heimtieren zu vermeiden und den Drittländern erforderlichenfalls mehr Zeit zur Abgabe zusätzlicher Garantien zu geben, ist eine vorläufige Liste von Drittländern zu erstellen.
Diese Liste sollte sich auf die Daten des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), die Ergebnisse der Kontrollen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in Drittländern durchführt, und Informationen aus den Mitgliedstaaten stützen.

(4) Auf der vorläufigen Liste sollten die tollwutfreien Drittländer und die Länder stehen, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung enthaltene Liste der Länder und Gebiete vollständig ersetzt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 3. Juli 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2004

 

Für die Kommission

David BYRNE
Mitglied der Kommission

31.3.2004 L 94/7 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

 

ANHANG

 

ANHANG II

LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN

TEIL A

IE Irland
SE Schweden
UK Vereinigtes Königreich

TEIL B

Abschnitt 1

a) DK Dänemark, einschließlich GL Grönland und FO Färöer-Inseln;
b) ES Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen und der Kanarischen Inseln, aber ohne Ceuta und Melilla;
c) FR Frankreich, einschließlich GF Französisch-Guayana, GP Guadeloupe, MQ Martinique und RE Reunion;
d) GI Gibraltar;
e) PT Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras;
f) die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

AD Andorra
CH Schweiz
IS Island
LI Liechtenstein
MC Monaco
NO Norwegen
SM San Marino
VA Vatikanstadt

TEIL C

AC Ascension
AG Antigua und Barbuda
AN Niederländische Antillen
AU Australien
AW Aruba
BB Barbados
BH Bahrain
BM Bermuda
CA Kanada
FJ Fidschi
FK Falklandinseln
HR Kroatien
JM Jamaika
JP Japan
KN St. Kitts und Nevis
KY Kaimaninseln
MS Montserrat
MU Mauritius
NC Neukaledonien
NZ Neuseeland

31.3.2004 L 94/8 Amtsblatt der Europäischen Union DE

PF Französisch-Polynesien
PM St. Pierre und Miquelon
SG Singapur
SH St. Helena
US Vereinigte Staaten von Amerika
VC St. Vincent und die Grenadinen
VU Vanuatu
WF Wallis und Futuna
YT Mayotte"

 31.3.2004 L 94/9 Amtsblatt der Europäischen Union DE

 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung

Berichtigung der Entscheidung 2004/448/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung  2004/233/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung  bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern  (Amtsblatt der Europäischen Union L 155 vom 30. April 2004)

Die Entscheidung 2004/448/EG erhält folgende Fassung:

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004  zur Änderung der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1605)

(Text von Bedeutung für den EWR)

 (2004/448/EG)

 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel  2 Absatz 3,  gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist 

(1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde das AFSSA Laboratorium, Nancy, Frankreich, als für die Leistungsprüfung, die für die Zulassung der zur Durchführung der genannten Kontrollen bereiten Laboratorien erforderlich ist, zuständiges Institut bestimmt.

(2) Mit der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (2) wurde auf der Grundlage der durch das AFSSA-Laboratorium, Nancy, übermittelten Ergebnisse der Leistungsprüfungen eine Liste der zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten festgelegt.

(3) Zwei Laboratorien, eines in der Slowakei und das andere in Slowenien, wurden durch das AFSSA-Laboratorium, Nancy, nach dem mit der Entscheidung 2000/258/EG festgelegten Verfahren zugelassen.

(4) Diese beiden Laboratorien sind in die im Anhang der Entscheidung 2004/233/EG enthaltene Liste der zugelassenen Laboratorien aufzunehmen.

(5) Außerdem wird auf Antrag Deutschlands und aufgrund des positiven Ergebnisses der vom AFSSA-Laboratorium, Nancy, durchgeführten Leistungsprüfung ein weiteres Laboratorium in die Liste der zugelassenen Laboratorien in Deutschland aufgenommen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit  

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

1.6.2004 L 193/64 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).

(2) ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

David BYRNE
Mitglied der Kommission

1.6.2004 L 193/65 Amtsblatt der Europäischen Union DE

 ANHANG

ANHANG I

NAMEN DER LABORATORIEN

 

(AT) Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling
Robert-Koch-Gasse 17
A-2340 Mödling

(BE) Belgien

Institut Pasteur de Bruxelles
642, rue Engeland
B-1180 Bruxelles

(DE) Deutschland

1. Institut für Virologie, Fachbereich Veterinärmedizin, Justus-Liebig-Universität Giessen
Frankfurter Straße 107
D-35392 Giessen

2. Eurovir Hygiene-Institut
Im Biotechnologiepark
D-14943 Lukenwalde

3. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern
Veterinärstraße 2
D-85764 Oberschleißheim

4. Landesveterinär-und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt
 Außenstelle Stendal
Haferbreiter Weg 132-135
D-39576 Stendal

5. Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
Zur Taubeneiche 10-12
D-59821 Arnsberg

6. Institut für epidemiologische Diagnostik
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Seestraße 155
D-16868 Wusterhausen

7. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits-und Veterinärwesen Sachsen
Zschopauer Str. 186
D-09126 Chemnitz

 

(DK) Dänemark

Danish Institute for Food and Veterinary Research
Lindholm
DK-4771 Kalvehave

(ES) Spanien

Laboratorio Central de Veterinaria de Santa Fe
Camino del Jau s/n
E-18320 Santa Fe (Granada)

(FI) Finnland

National Veterinary and Food Research Institute
PL 45
FIN-00581 Helsinki

1.6.2004 L 193/66 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(FR) Frankreich

1. AFSSA Nancy
Domaine de Pixérécourt
B.P. 9
F-54220 Malzeville

2. Laboratoire Vétérinaire Départemental de la Haute-Garonne
78, rue Boudou
F-31140 Launaguet

3. Laboratoire Départemental de la Sarthe
128, rue de Beaugé
F-72018 Le Mans CEDEX 2

4. Laboratoire départemental d\'analyses du Pas-de-Calais
Parc des Bonnettes
2, rue du Genévrier
F-62022 Arras Cedex

 

(GB) Vereinigtes Königreich

1. Veterinary Laboratories Agency
 Virology Department
 Woodham Lane, New Haw
  Addlestone
 Surrey KT15 3NB
 United Kingdom

2. Biobest
 Pentlands Science Park
 Bush Loan Penicuik
 Midlothian
 EH26 0PZ
 United Kingdom

 (GR) Griechenland

 Centre of Athens Veterinary Institutions Virus Department
 25, Neapoleos Str
 GR-153 10 Ag. Paraskevi,
 Athens

 

 (IT) Italien

 1. Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie
 Via Romea 14/A
 I-35020 Legnaro (PD)

 2. Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell\'Abruzzo e del Molise
 Via Campio Boario
 I-64100 Teramo

 3. Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Lazio e della Toscana
 Via Appia Nuova 1411
 I-00178 Roma Capannelle

 

 (SE) SCHWEDEN

 National Veterinary Institute
 (Department of Virology)
 S-751 89 Uppsala

 1.6.2004 L 193/67 Amtsblatt der Europäischen Union DE

 

 (SI) SLOWENIEN

 University of Ljubljana/Veterinary faculty
 Gerbiceva 60
 SL-1000 Ljubljana.

 

 (SK) SLOWAKEI

 State Veterinary Institute
 Pod drahani 918
 SK-960 86 Zvolen.

 1.6.2004 L 193/68 Amtsblatt der Europäischen Union DE