Internes Protokoll zu den neuen EU-Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen aus nicht gelisteten Drittländern - Türkei

zurück zu Einfuhrbestimmungen

Bulgariens und Rumäniens Beitritt zur EU zum 1. Januar 2006

Seit dem 1. Mai 2006 gelten auch für Bulgarien und Rumänien die EU-Einreisebestimmungen - bei Hunden, Katzen und Fretchen. Dies bedeutet, dass es keine Wartezeit von 4 Monaten für diese Tiere mehr gibt, keine Titerbestimmungen über deutsche Labors laufen müssen und diese beiden letzten Länder, die vorläufig in die EU kommen, keine "nicht gelisteten Drittländer" mehr sind, sondern bereits EU-Status haben. Diese Länder haben also ihre Hausaufgaben in Sachen Tollwut gemacht.

Lesen Sie dazu die EU Einreisebestimmungen.

1. Tollwutimpfen, chippen und fotografieren des Tieres erfolgt gleizeitig - da alles parallel läuft
 
2. 6 Wochen danach Blutentnahme
 
3. Mittels Zentrifuge (Röhrchen vorhanden) wird natives Serum (kein Plasma) hergestellt:
3.1. Blut bei Raumtemperatur 2 Stunden stehen lassen, über Nacht in Kühlschrank - danach
3.2) zentrifugieren bei mind. 3.000 Umdrehungen, 5 Minuten lang
 
4. Dieses native Serum muß danach in eines der 7 anerkannten Labors in Deutschland geschickt werden - Adressen vorhanden -
4.1. dazu muß ein Antrag auf Tollwut-Antikörperbestimmung vom Veterinär ausgefüllt werden
4.2. Titer muß über 0,5 IU/ml Serum sein, ansonsten Wiederholung, da kein Antikörper gebildet wurde

4.3. Kosten des Labors ca. 42,- bis 60,- EUR

4.4. A.)Transport des nativen Serums nach Deutschland - nach Hygieneverordnung Nr. 1774 mit  eindeutig gekennzeichneten Begleitformularen - gestattet!
 
5. Danach wird dieser Antrag wieder zurück in das Ausland gesandt mit der 
          B.) Tollwut-Antikörperbestimmung
 
6. Wartezeit danach 3 Monate, in jedem Falle, bis zur Ausreise
 
7.       C.) Heimtierpass muß enthalten:
7.1. Chipp-Nummer
7.2. Tollwut-Titer
7.3. Foto des Hundes
 
8.       D.) Gesundheitszeugnis vom Städtischen Veterinär im Ausland zusätzlich:
8.1. 2 Formulare dazu- englisch - vom Internet runterladen
8.2. Aus diesen 2 Formularen muß der Städt. Veterinär im Ausland 1 Formular machen - damit am Zoll alles schnell gelesen werden kann 
 
9. Zu Handeslzwecken 
          E.) Handeslzertifikat - für Tierschutz-Organisationen gilt der Handel, da Hunde an Dritte weitergegeben werden.
9.1. 24 Stunden vorher das Tier einem Veterinär vorführen, der ein Handelszertifikat/Zeugnis ausstellt.
 
10. Keine Welpen unter 7 Monaten
 
11. Keine Mütter mit Welpen
 
12. Info - unter: www.google.de : Suche mit "2004/448/EG" oder  "2004/595/EG"
 
Fazit: A.) bis E.) muß ein Hund aus der Türkei erfüllen!
 

München, 23.September 2004